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Die Österreichische Dramatikerinnen Dramatiker Vereinigung
ÖDV 1993-1999


Dokumente VIII | Geschäftsordnung der ÖDV – Entwurf/Fragment
Zur Durchführung des Statutes, Regelung der Kompetenzen der Organe des Vereines und der Verhältnisse der Organe des Vereines zueinander.

§ 1.1 Die Mitglieder
Mitglieder des Vereines sind österreichische oder auf Dauer oder vorübergehend in Österreich lebende Autorinnen und Autoren, unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit oder StaatsbürgerInnenschaft.

§ 1.3 Verhinderungsgrund
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen (Organisationen), deren Äußerungen und Tätigkeiten unter das verfassungsmäßige Wiederbetätigungsverbot fallen.Besteht der Verdacht, dass solche Umstände zutreffen, ist eine Mitgliedschaft nur unter genauer Prüfung des Einzelfalles möglich.

§ 2 Rechtliche Hilfestellungen und Beratung
Jede/r österreichische oder auf Dauer oder vorübergehend in Österreich lebende Autor/in hat unabhängig von der Mitgliedschaft Anspruch auf rechtliche Hilfestellungen und Beratung durch den Verein.Dieses Recht gilt durch den Gegenseitigkeitsvertrag zwischen dem VS - Verband deutscher Schriftsteller (BRD), der Gruppe Olten (Schweiz) und der IG Autorinnen Autoren auch für jedes Mitglied der beiden anderen Vereine.

§ 4.1 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines.

§ 4.2 Antragsbehandlung, Antragsrecht
Die Generalversammlung nimmt Anträge entgegen, behandelt sie und fasst Beschlüsse in offener oder geheimer Abstimmung.Jeder/jedem Delegierten in der Generalversammlung steht das Recht zu, vor und während der Generalversammlung Anträge, die nicht das Statut des Vereines zum Ziel haben, einzubringen. Diese Anträge bedürfen als einzige, notwendige Voraussetzung zur Behandlung der Schriftform.
Anträge zur Änderung des Statutes können von der Generalversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie in der zur Generalversammlung einladenden Tagesordnung enthalten und damit in ihrem Wortlaut statutengemäß rechtzeitig bekanntgegeben worden sind.
Die Tagesordnung, mit der zu einer Generalversammlung eingeladen worden ist, ist in ihrer Reihenfolge verbindlich.Nicht in der Tagesordnung zu einer Generalversammlung enthaltene Anträge sind mit einer von der Generalversammlung festzulegenden Reihenfolge im Anschluss an die Tagesordnung der Einladung zur Generalversammlung zu behandeln.

§ 4.3 Empfehlungen
Die Generalversammlung spricht darüber hinaus in Fällen, in denen sie zur Beschlussfassung nicht zuständig ist, Empfehlungen zur verbindlichen Behandlung in den dafür vorgesehenen Organen aus.

§ 4.4 Wahl der Vereinsorgane
Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt durch Briefwahl: Procedere (gemäß dem GV-Beschluss vom 24.9.1997).

§ 4.5 Protokollführung
Über den Verlauf und die Ergebnisse der Generalversammlungen sind Beschlussprotokolle zu führen.

§ 6.1 Der Vorstand
Der Vorstand ist das gemeinschaftliche Leitungsorgan. Er nimmt diese Leitungsfunktion durch generelle Entscheidungen und Beschlüsse in offener oder geheimer Abstimmung wahr. Zur Ausführung seiner Entscheidungen werden für die Dauer einer Vorstandsperiode ein/e Geschäftsführer/in von ihm bestellt, der/dem/denen er rechtliche Handlungsvollmacht einräumt.

§ 6.2 Bestellung des/der Geschäftsführers/innen
Die Bestellung des/der Geschäftsführer/s/in erfolgt in nicht-öffentlicher Ausschreibung durch den Vorstand in seiner ersten Sitzung nach der Generalversammlung eines Wahljahres, wenn
a) die Arbeit der bisherigen Geschäftsführung fortgesetzt werden soll,
b) ein oder mehrere Bestellungsvorschläge Personen aus dem neugewählten Vorstand betreffen,
c) einem Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung entsprochen werden kann.

Die Bestellung des/der Geschäftsführer/s/in erfolgt zum frühest-möglichen Zeitpunkt in öffentlicher Ausschreibung durch den Vorstand, wenn
a) diese Voraussetzungen nicht zutreffen oder
b) eine Entscheidung trotz Zutreffens dieser Voraussetzungen nicht möglich ist.

Vorschläge zur Bestellung der Geschäftsführung in nicht-öffentlicher Ausschreibung sind in Form der Eigenbewerbung von Vorstandsmitgliedern und durch Vorschläge des alten an den neuen Vorstand möglich.

§ 6.3 Kooptierungen
Der Vorstand wird spätestens in der zweiten Vorstandssitzung nach der Generalversammlung eines Wahljahres nach dem Grundsatz der nicht oder unterrepräsentierter Vertretung im Vorstand Kooptierungen vornehmen.Die kooptierten Mitglieder sind stimmberechtigt.

§ 6.4 Zustimmung zum Budgetentwurf und zu den Projektplänen
Der Vorstand gibt seine Zustimmung zum Budgetentwurf und zu den Vorhaben des kommenden Jahres in der der Generalversammlung folgenden Vorstandssitzung. Ist eine Zustimmung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht möglich, kann diese Zustimmung auf die nächstfolgende Vorstandssitzung verschoben werden, die binnen zwei Wochen zu erfolgen hat.Bei der Verabschiedung der Vorhaben für das kommende Jahr ist vom Vorstand eine Klassifikation festzulegen, die die Verwirklichung dieser Vorhaben als a) unerlässlich, b) möglich oder c) verschiebbar deklariert. Zusätzlich dazu sind diese Vorhaben in eine ziffernmäßige Reihenfolge zu bringen.

§ 6.5 Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes besteht bei Anwesenheit - inkl. Vertretungen - der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Beschlüsse, die eine Mehrheit von Enthaltungen gegenüber den Ja- und Nein-Stimmen aufweisen, sind neuerlich zu behandeln.Bei Nicht-Anwesenheit kann von einer Stimmübertragung durch schriftliches Mandat, bei vorzeitigem Verlassen der Sitzung auch durch mündliches Mandat an ein anwesendes Vorstandsmitglied Gebrauch gemacht werden. Diese Stimmendelegierung ist nur für Beschlüsse zu den in der Einladung verlautbarten Tagesordnungspunkten möglich und auf eine zusätzliche Stimme beschränkt.
§ 6.6 Ausschluss von Sitzungsgeldern
Sitzungsgelder für Vorstandsfunktionen sind ausgeschlossen.

§ 6.7 Protokollführung
Über den Verlauf der Sitzungen und gefasste Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle zu führen.

§ 9 Die Geschäftsführung
Die/der Geschäftsführer/in unterliegt/unterliegen keiner Beschränkung, sich in seiner/ihrer Funktion im Namen des Vereines in Angelegenheiten der AutorenInnen und zu Themen der Dramatik und Literatur zu äußern.
Bei schriftlichen Äußerungen in seiner/ihrer/ihren Funktion/en im Namen des Vereines wird/werden der/die Geschäftsführer/in den Vorstand – soweit dies im zeitlichen Ablauf möglich ist – rechtzeitig, auf jeden Fall aber im Anschluss an eine solche schriftliche Äußerung, vom Wortlaut dieser Äußerung in Kenntnis setzen.
Bei allen sonstigen Äußerungen von Organen des Vereines hat der/die Geschäftsführer/in die Aufgabe, die zur Durchführung und Verbreitung notwendige Verständigung zu leisten.
Der/die Geschäftsführer/in sind auf den Grundlagen der Budget- und Projektvorgaben ermächtigt, kurzfristige Entscheidungen und Entscheidungen im Einzelfall eigenständig zu treffen und den Vorstand über diese Entscheidungen im ordentlichen Versammlungsbetrieb nachträglich zu informieren. Über Entscheidungen, die über kurzfristige Entscheidungsnotwendigkeiten und über den Einzelfall hinausgehen, ist der Vorstand im vor hinein zu informieren. Die rechtliche Handlungsvollmacht des/der Geschäftsführer/s/in ist dort begrenzt, wo über den Rahmen der Tagesgeschäfte, des beschlossenen Budgets und der beschlossenen Vorhaben eines Geschäftsjahres hinausgehende Lasten oder Verbindlichkeiten entstehen. In diesen Fällen entscheidet der Vorstand in Versammlung oder durch schriftliche Befragung.

§ 11 Geschäftsordnungsanträge (Verfahrensanträge)
Geschäftsordnungsanträge sind Anträge zu Verfahrensweisen von zur Diskussion und Beschlussfassung vorliegenden Tagesordnungspunkten und Anträgen.Geschäftsordnungsanträge bedürfen als einzige Antragsform innerhalb der Organe des Vereines nicht der vorherigen schriftlichen Ausführung.
Geschäftsordnungsanträge sind u.a.:
1. Anträge zur Beendigung der Debatte;
2. Anträge zur Änderung der Tagesordnung;
3. Anträge zur Vertagung.


§ 12 Die Geschäftsordnung / Beschlüsse zur Geschäftsordnung
Beschlüsse zur Geschäftsordnung treffen der Vorstand und/oder die Generalversammlung.Die Geschäftsordnung ist im Rahmen der Vereinsversammlungen allgemein zugänglich zu halten. Sie ist nicht als abgeschlossenes Regelwerk zu betrachten, sondern kann durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung und/oder des Vorstandes laufend ergänzt und abgeändert werden. Vom Vorstand abgeänderte Geschäftsordnungspunkte sind der nächsten Generalversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
Durch die Funktion der Geschäftsordnung als Anwendungsform des Statutes sind die Beschlussvoraussetzungen und Beschlussfähigkeiten für das generelle Inkrafttreten der Geschäftsordnung und deren Änderungen und Erweiterungen den Beschlussvoraussetzungen und Beschlussfähigkeiten von Statutenänderungen durch die Generalversammlung gleichzustellen. Für den Vorstand gilt die im Statut festgelegte Beschlussfähigkeit.
Nicht zulässig sind nachträgliche Revisionen von Geschäftsordnungsbeschlüssen der Generalversammlung durch den Vorstand im ideellen Bereich. Zulässig sind Neubeschlüsse zu Geschäftsordnungsbeschlüssen der Generalversammlung durch den Vorstand dann, wenn solche Geschäftsordnungsbeschlüsse das materielle Wohl oder die organisatorischen Grundlagen des Vereines gefährden.Zur übersichtlicheren Gliederung der Geschäftsordnung sind Ergänzungen und Erweiterungen mit den Quellenvermerken GV und V und dem Beschlussdatum zu versehen.

§ 13 Anträge
Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der IG Autorinnen Autoren. Anträge außerhalb von Anträgen zur bestehenden Geschäftsordnung sind an die schriftliche Form gebunden.Antragsbehandelnde Gremien sind die Generalversammlung und der Vorstand.

§ 14 Die Tagesordnung

§ 14.1 Tagesordnungen Vorstandssitzungen
Tagesordnungen von Vorstandssitzungen haben grundsätzlich folgende Positionen zu enthalten:
1. Bestätigung oder Änderung der Tagesordnung;
2. Bestätigung oder Wahl der Sitzungsleitung;
3. Wahl des/der Protokollführers/in;
4. Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Versammlung oder Sitzung;
5. die in der Sitzung oder Versammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkte;
6. Allfälliges.

Anträge, die nicht unter konkreter Bezugnahme auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt vor einer Versammlung oder Sitzung den Teilnehmern/innen einer Versammlung oder Sitzung bekanntgemacht wurden, sind nach den anberaumten Tagesordnungspunkten unter Allfälliges zu behandeln.

§ 14.2 Tagesordnungen Generalversammlungen
Tagesordnungen von Generalversammlungen haben grundsätzlich folgende Positionen zu enthalten:
1. Begrüßung/Eröffnung durch den/die Präsidenten/in.
2. Wahl des/der Versammlungsleitung.
3. Wahl des/der Protokollführers/in.
4. Kassabericht und Bericht der Rechnungsprüfer/innen über das abgelaufene Geschäftsjahr.
5. Antrag der Rechnungsprüfer/innen zur Entlastung des Vorstandes.
6. Arbeitsbericht/e zum abgelaufenen Geschäftsjahr.
7. Behandlung und Beschlussfassung lt. Tagesordnung.
8. Allfälliges, sowie alle 2 Jahre die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

Anträge, die nicht unter konkreter Bezugnahme auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt vor einer Versammlung oder Sitzung den TeilnehmerInnen einer Versammlung oder Sitzung bekanntgemacht wurden, sind nach den anberaumten Tagesordnungspunkten unter Allfälliges zu behandeln.

§ 15 Öffentliche Stellungnahmen im Namen des Vereines
Öffentliche Stellungnahmen im Namen des Vereines sind Äußerungen zu Tages- oder Grundsatzfragen in allen Arbeits- und Lebenszusammenhängen von AutorInnen und zur Literatur.Keine öffentlichen Stellungnahmen stellen Informationen zu Veranstaltungen oder anderen Vorhaben dar.

§ 16 Im Namen des Vereines zu öffentlichen Stellungnahmen berechtigte Organe
Die im Namen des Vereines beschlussfassenden und zu öffentlichen Stellungnahmen berechtigten Organe sind: die Generalversammlung und der Vorstand.

§ 17 Vereinsdokumente - Sorgfaltspflicht
Schriftliche Äußerungen des Vereines, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, unterliegen der besonderen Sorgfaltspflicht.Diese Sorgfaltspflicht erstreckt sich auch auf die mündliche Weitergabe von nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Vereinsdokumenten.Der Aufbewahrungsort von nicht für die Öffentlichkeit bestimmten schriftlichen Äußerungen ist der Sitz des Vereines.Nicht für die Öffentlichkeit bestimmte schriftliche Äußerungen des Vereines können - sofern es sich nicht um den Auftrag zur Ausarbeitung eines Protokolls durch eine/n bestellte/n Protokollführer/in handelt – nicht zur Weiterbearbeitung an Dritte außerhalb des Vereines und Vereinssitzes weitergegeben werden.Diese Einschränkung gilt nicht für den Bereich der für den Verein notwendigen Geschäftsgänge wie u.a. das Rechnungswesen, Vertragsvereinbarungen etc., die im Wege von Aufträgen oder Vereinbarungen den Verkehr von Vereinsdokumenten unentbehrlich machen.
In diesen Bereichen sind die Interessen des Vereines durch die Verschwiegenheitspflichten der Auftragnehmer und Vertragspartner geschützt.Wer nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Äußerungen und Dokumente mündlich oder schriftlich an nichtbefugte Dritte weitergibt, macht sich eines Vereinsausschlussgrunds schuldig.

§ 18 MitarbeiterInnen
MitarbeiterInnen des Vereines sind solche Personen, die entweder durch Anstellung oder in freier Mitarbeit Arbeiten und Aufträge der IG Autorinnen Autoren übertragen bekommen haben und damit ein Dienst-, Werkvertrags- oder Urheberrechtsverhältnis zum Verein eingegangen sind.
Die dem Angestelltenverhältnis entsprechende Weisungsgebundenheit gegenüber den dazu befugten Organen des Vereines wird durch Ablieferungspflichten von Arbeiten im Rahmen eines Werk- und oder Urheberrechtsvertrages entsprochen.Angestelltentätigkeiten sind an Anwesenheitszeiten gebunden. Heimarbeiten, die nicht in einem Werkvertrags- oder Urheberrechtsverhältnis zum Verein stehen, sind ausgeschlossen.Entgelte aus Werkverträgen können in pauschalierter Form oder nach dem stundenweisen Arbeitsaufwand geregelt werden.Mitarbeitsverhältnisse können sein: AutorInnenschaften, Angestelltentätigkeiten, freie Mitarbeit. Die Rechtsverhältnisse sind durch Dienstverträge, Werkverträge und Urheberrechtsverträge zu regeln.Im Werkvertrags- oder Dienstverhältnis erbrachte urheberrechtliche Leistungen werden im Rahmen der Entlohnung aus dem Werkvertrags- oder Dienstverhältnis abgegolten. Übersteigt ein Tantiemenvolumen auf der Berechnungsgrundlage einer 10%igen AutorInnentantieme vom Netto-Ladenpreis eine vereinbarte Werkvertragssumme oder ein über den Arbeitszeitraum an dieser urheberrechtlichen Leistung bezogenes Gehalt, so ist dem/der Urheber/in der Mehrbetrag zu entrichten.

§ 21 Beschlussformen
Die Generalversammlung und der Vorstand fassen Beschlüsse in offener oder geheimer Abstimmung.
Beschlüsse in geheimer Abstimmung erfolgen schriftlich in nachstehender Ausführung, wobei zuvor eine Antragsnummer und die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Sitzung oder Versammlung festzustellen sind und die Antragsnummer gemeinsam mit dem Datum vom/von der Versammlungs- oder Sitzungsleiter/in einzutragen ist:Stimmzettel Nr. ...., Antrag Nr. ... der Vorstandssitzung/Generalversammlung vom ......... der ÖDV: Ja Nein Enthaltung (Zutreffendes ankreuzen)
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Redigierte Version von: Armin Anders (Hrg.) | ÖDV-Handbuch für DramatikerInnen und TheatermacherInnen
Edition Art Science / Wiener Theater, Band 1, Erstausgabe Dezember 2000


autor: armin anders | eingestellt: 8.4.2020 | zuletzt aktualisiert: 8.4.2020
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